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Satzung

Satzung des nicht eingetragenen Vereins (Druckversion)
 
Die Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen in der HRK (RKM) hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 18. und 19. Januar 2009 in Berlin folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen in der HRK" (abgekürzt RKM).
(2)   Der Sitz des Vereins ist Bonn.
(3)   Das Archiv des Vereins wird an der Universität der Künste Berlin geführt.
 
§ 2 Zweck und Rechtsstatus
(1)   In der RKM wirken die Mitgliedshochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen und nehmen ihre gemeinsamen Belange wahr.
(2)   Die RKM ist ein nicht eingetragener Idealverein; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(3)   Diese Ordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Rektorenkonferenz nach innen und außen; die hochschulrechtlichen Vorgaben nach Landesrecht bleiben unberührt.
 
§ 3 Aufgaben
(1)   Ausgehend von den künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Aufgaben und Zielsetzungen ihrer Mitgliedshochschulen wirkt die RKM auf die öffentliche Meinung und die politischen Gremien ein, um den Stellenwert der Musik und der darstellenden Künste für die Gesellschaft zu verdeutlichen und eine entsprechende kulturpolitische, rechtliche und wirtschaftliche Beachtung und Förderung zu erreichen.
(2)   Insbesondere sieht die RKM ihre Aufgaben darin,
a)      die Mitgliedshochschulen zu beraten und über Hochschulfragen von überregionaler Bedeutung zu informieren sowie den Erfahrungsaustausch in inhaltlichen und organisatorischen Fragen zu fördern;
b)      Positionen und Stellungnahmen zu hochschul- und kulturpolitischen Fragen zu erarbeiten;
c)      gemeinsame Belange der Musikhochschulen bei Behörden, Hochschulverbänden, Bildungsgremien und Organisationen des deutschen und internationalen Musiklebens wahrzunehmen und zu unterstützen;
d)      bei Studienreformen und der Hochschulgesetzgebung sowie bei der Abstimmung bezüglich Studien- und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
e)      den Kontakt zu anderen Bildungseinrichtungen zu pflegen,
f)       den künstlerischen Nachwuchs zu fördern,
g)      Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und
h)      die internationalen Beziehungen zu pflegen.
(3)   Die RKM arbeitet zur Förderung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit geeigneten Organisationen des In- und Auslandes zusammen und wird dort als Mitglied tätig. Sie kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Rahmenvereinbarungen treffen.
(4)   Zur Förderung des künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Nachwuchses werden Hochschulwettbewerbe durchgeführt, deren Ausrichtung einer Mitgliedshochschule übertragen wird. Die Mitgliederversammlung richtet einen Ausschuss für Wettbewerbe ein und erlässt Richtlinien für Inhalt und Form der Wettbewerbe.
(5)   Die RKM kann auch weitere Veranstaltungen und Projekte durchführen, die der Verwirklichung ihrer Ziele dienen.

§ 4 Mitglieder
(1)   Mitglieder der RKM sind nach deutschem Landesrecht rechtlich selbstständige staatliche Kunsthochschulen. Mitgliedshochschulen der RKM verfügen über ein eigenes Rektorat/ Präsidium und einen eigenen Senat. Sie erfüllen die Qualitätsstandards der RKM und identifizieren sich mit den Zielen und dem Leitbild der RKM.
(2)   Die Mitgliedshochschulen der RKM sind durch individuelle Beschlüsse nach Landesrecht auch eigenständige Mitglieder der HRK.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)   Die RKM ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern nach § 4; ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.
(2)   Anträge auf Aufnahme in die Rektorenkonferenz sind an den Vorsitzenden[1] zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a)      ein Nachweis über den Rechtsstatus einer selbstständigen staatlichen Hochschule;
b)      ein Exemplar der Grundordnung mit Angaben über die Leitungsstruktur und die Entscheidungsgremien;
c)      eine Erklärung, dass die im Leitbild aufgeführten Ziele sowie die Qualitätsstandards erfüllt werden.
d)      einen Nachweis über die eigenständige Mitgliedschaft in der HRK.
(3)   Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die Rektorenkonferenz nach Vorprüfung durch den Vorstand in ihrer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(4)   Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft in der RKM ausgeschlossen werden, wenn die Kriterien nach Absatz 2 in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt werden oder wenn der jährliche Grundbeitrag zur Finanzierung der RKM (§ 13 Abs. 1) zwei Jahre in Folge nicht gezahlt wurde oder wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

§ 6 Organe und Gremien des Vereins
(1)   Organe der RKM sind
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand
c)      der Vorsitzende
(2) Gremien sind die ständigen und temporären Ausschüsse gemäß § 8 dieser Satzung.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitgliedshochschulen und das   oberste Organ der RKM. Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedshochschulen nach Abs. 5 und den Mitgliedern des Vorstands.
(2)   Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Arten von Aufgaben wahr:

a)      sie informiert die Mitglieder über Angelegenheiten, die die Mitgliedshochschulen betreffen und tauscht Erfahrungen aus;
b)      sie spricht Empfehlungen aus, um die den Mitgliedshochschulen übertragenen Aufgaben zu koordinieren;
c)      sie trifft verbindliche Entscheidungen, die die RKM im Binnenverhältnis betreffen;
d)      sie trifft verbindliche Entscheidungen in der gemeinsamen Vertretung der Mitgliedshochschulen gegenüber Dritten.
(3)   Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben, die nicht auf andere Gremien übertragen werden können: 
a)      Verabschiedung und Änderung der Satzung der RKM;
b)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
c)      Wahl des Vorstands;
d)      Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
e)      Beschlussfassung über den Haushalt;
f)        Auflösung der RKM.
(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel zweimal pro Jahr mit einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung schriftlich eingeladen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. An mindestens einer Sitzung jährlich nehmen auch die Prorektoren[2] und Kanzler der Mitgliedshochschulen teil.
(5)   Jede in der Mitgliederversammlung anwesende Mitgliedshochschule hat eine Stimme. Die Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung von ihren Rektoren[3] oder deren Stellvertreter bzw. Beauftragten[4] vertreten. Die Vertretung der Rektoren bei der Stimmabgabe regelt sich nach dem örtlichen Recht der Mitgliedshochschule. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Vertreter der Mitgliedshochschulen, die der Mitgliederversammlung nicht stimmführend angehören, nehmen mit beratender Stimme teil.
(6)   Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der RKM anwesend ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Auflösung der RKM trifft die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Mitglieder der RKM.
(7)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.

§ 8 Ausschüsse
(1)   Die Mitgliederversammlung kann ständige und temporäre Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2)   Ständige Ausschüsse sind
a)      die Konferenz der Kanzler; ihr gehören alle Kanzler der Mitgliedshochschulen an, die aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen; der Sprecher der Kanzlerkonferenz ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands (§ 9) und nimmt beratend an den Sitzungen der RKM teil;
b)      der Ausschuss für Wettbewerbe, dem fünf Vertreter der Mitgliedshochschulen angehören zuzüglich eines Vorsitzenden, der aus der Mitte der RKM kommt; Vorsitzender und Mitglieder des Ausschusses werden von der RKM gewählt;
c)      der Ausschuss für Schulmusik, dem je ein Vertreter der Mitgliedshochschulen angehört, an denen der Studiengang Schulmusik unterrichtet wird; die RKM wählt aus den Reihen ihrer Rektorate und Präsidien einen Vorsitzenden des Ausschusses; über Ausnahmen entscheidet die RKM;
d)      der Ausschuss für darstellende Kunst, dem je ein Vertreter der Mitgliedshochschulen angehört, an denen Studiengänge der darstellenden Kunst unterrichtet werden; die RKM wählt aus den Reihen ihrer Rektorate und Präsidien einen Vorsitzenden des Ausschusses; über Ausnahmen entscheidet die RKM;
(3)   Über die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die dem RKM-Vorstand unverzüglich vorzulegen ist (Berichtspflicht). Die Mitgliederversammlung der RKM wird vom RKM-Vorsitzenden über Beschlüsse der ständigen Ausschüsse informiert.
(4)   Die RKM kann zusätzlich jederzeit die Einrichtung eines temporären Ausschusses beschließen. Der Beschluss muss eine klare Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschusses enthalten. Jeder temporäre Ausschuss wird von einem Mitglied der RKM geleitet; einem Ausschuss können auch andere Personen als Mitglieder der RKM angehören. Temporäre Ausschüsse haben nur beratenden Charakter; sie teilen ihre beratenden Beschlüsse dem Vorstand unmittelbar mit und berichten in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1)   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Vorsitzender
  • erster stellvertretender Vorsitzender
  • zweiter stellvertretender Vorsitzender
  • sowie mit beratender Stimme der Sprecher der Kanzlerkonferenz.
(2)   Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten Mitgliedshochschulen aus drei verschiedenen Bundesländern. Der zweite stellvertretende Vorsitzende kann ein Prorektor oder ein Dekan[5] sein; in diesem Fall hat der Prorektor bzw. Dekan als Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung kein eigenes Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten eine Erstattung ihrer Aufwendungen.
(3)   Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden mit der Mehrheit der Mitglieder der RKM für die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist einmal möglich. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Amtsantritt des neuen Vorstands. Bei der Wahl der beiden Stellvertreter hat der Vorsitzende ein Vorschlagsrecht. Sofern der amtierende Vorsitzende bei der Wahl des Vorsitzenden selbst kandidiert, leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied der RKM die Wahl. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Mitglieder, gilt als gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitgliedschaft im RKM-Vorstand endet zusätzlich zu Satz 2 mit dem Ausscheiden aus dem Amt eines Rektors, Prorektors, Dekans oder Kanzlers einer Mitgliedshochschule.
(4)   Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei Abwesenheit oder nach dem Ausscheiden nach Abs. 3 Satz 4 in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge. Das weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Dort kann der Vorstand für seine Mitglieder auch interne Geschäftsbereiche und Zuständigkeiten vereinbaren.
(5)   Der Vorstand tagt in geeigneter Form nach Geschäftsbedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen mindestens einer Mehrheit von zwei Stimmen der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6)   Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und setzt die Beschlüsse der Gremien um.
(7)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die diese Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt. Insbesondere wirkt er darauf hin, dass die in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben der RKM erfüllt werden.
(8)   Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung zu Beginn eines Jahres einen Rechenschaftsbericht mit Finanzbericht über das abgelaufene Jahr vor. Ihm obliegt auch die Einbringung der Haushaltsrechnung und des Haushaltsplans des Haushaltsverantwortlichen in die Mitgliederversammlung (§ 13 Abs. 3).

§ 10 Vorsitzender
(1)   Der Vorsitzende wird nach § 9 Abs. 3 aus der Mitte der Rektoren der Mitgliedshochschulen gewählt.
(2)   Der Vorsitzende vertritt den nicht eingetragenen Verein „Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen in der HRK (RKM)" gerichtlich und außergerichtlich. Gleichzeitig vertritt und repräsentiert er „Die deutschen Musikhochschulen", ohne dass sich daraus eine Verpflichtung für die Mitgliedshochschulen ableiten lässt.
(3)   Dem Vorsitzenden obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:
a)      er lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen;
b)      er leitet den Vorstand und setzt gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Beschlüsse der Gremien um;
c)      er ist in seiner Eigenschaft als Rektor der Hochschule, an der die Geschäftsstelle nach § 14 ihren Sitz hat, zuständig für die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und ist deren Vorgesetzter;
d)      er erstellt gemeinsam mit dem Haushaltsverantwortlichen (§ 13) den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung und legt sie der Mitgliederversammlung vor;
e)      ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4)   Der Vorsitzende kann in dringenden und unaufschiebbaren Fällen Eilentscheidungen treffen. Über die Eilentscheidungen ist der Vorstand umgehend schriftlich zu informieren. Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 sind als Eilentscheidungen ausgeschlossen.

§ 11 Abwahl des Vorstands
(1)   Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können in besonders begründeten Fällen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden.
(2)   Zwischen dem Antrag und der Abwahl muss ein Zeitraum von 24 Stunden liegen.

§ 12 Zusammenarbeit mit der HRK
(1)   Die RKM ist eine Mitgliedergruppe der HRK nach § 4 Abs. 1 Anlage 4 der HRK-Ordnung (Mitgliedergruppe der Musikhochschulen); der Vorsitzende der RKM ist gleichzeitig Sprecher der Mitgliedergruppe.
(2)   Der Vorsitzende der RKM ist als Sprecher der Mitgliedergruppe der Musikhochschulen gemäß § 13 Abs. 5 HRK-Ordnung Mitglied im HRK-Senat.
(3)   Die Rechte und Pflichten der RKM-Mitglieder innerhalb der HRK werden in der HRK-Ordnung geregelt. Insbesondere gelten die §§ 7ff. (Mitgliederversammlung), §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 4 (Minderheitenschutz), § 16 Abs. 2 (Antragsrecht gegenüber dem HRK-Präsidium) und § 25 (Sonderrechte der Mitgliedergruppen).

§ 13 Finanzverwaltung und Verfügungsrahmen des Vorstands
(1)   Die RKM finanziert sich über Beiträge ihrer Mitglieder. Je Mitgliedshochschule wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein jährlicher Beitrag festgesetzt, der jeweils im Januar fällig wird. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Beitrag bedarf der Zustimmung der Konferenz der Kanzler.
(2)   Haushaltsverantwortlicher der RKM ist der Kanzler der Sitzhochschule des Vorsitzenden.
(3)   Der Haushaltsverantwortliche erstellt eine Haushaltsrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr und einen Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr. Haushaltsrechnung und Haushaltsplan werden vom Vorstand zum Jahresbeginn der Mitgliederversammlung vorgelegt und dort verabschiedet. Nach Vorlage der Beschlüsse über den Jahresabschluss,    über die Verwendung etwaiger Ausgabereste sowie über den Haushaltsentwurf für das folgende Jahr wird jeder Mitgliedshochschule im Januar vom Haushaltsverantwortlichen ein Bescheid über den Jahresbeitrag erteilt.
(4)   Um die Handlungsfähigkeit der RKM auch außerhalb von Mitgliederversammlungen zu gewährleisten, werden folgende Verfügungsrahmen festgelegt:
a)      der Vorsitzende entscheidet über Ausgaben im Einzelfall bis 2.500 €
b)      der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Einzelfall bis 10.000 €
c)      über alle darüber hinausgehenden Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)   Der Vorsitzende unterrichtet den Vorstand regelmäßig über Ausgaben nach Abs. 4a.

§ 14 Geschäftsstelle
(1)   Die RKM richtet an der Hochschule des Vorsitzenden eine Geschäftsstelle ein, die personell angemessen zu besetzen ist. Über den Umfang der personellen Besetzung entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen des Haushaltsplans. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind formal Angestellte des Bundeslandes, in dem der Vorsitzende seinen Dienstsitz hat. Der vom Vorsitzenden bestellte Leiter der Geschäftsstelle trägt die Funktionsbezeichnung „Leiter der Geschäftsstelle".
(2)   Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen arbeitsrechtlich dem Vorsitzenden und werden in seinem Auftrag tätig.
(3)   Die Geschäftsstelle unterstützt die Mitglieder des Vorstands in allen Aufgaben, die sich aus ihrem Amt ergeben. Dies gilt vor allem für die laufenden Geschäfte sowie für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsstelle pflegt die Homepage www.die-deutschen-musikhochschulen.de und ist federführend für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
(4)   Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teil und unterstützt den Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung. Ihm kann auf Antrag das Wort erteilt werden. Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse fertigt er Niederschriften an.
(5)   Der Leiter der Geschäftsstelle arbeitet eng mit dem Sekretariat der HRK zusammen.

§ 15 Austritt aus der Rektorenkonferenz
Jeder Mitgliedshochschule steht es frei, mit der Frist von drei Monaten zum Jahresende aus der Rektorenkonferenz der Musikhochschulen auszutreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären; der Vorsitzende unterrichtet die Mitgliederversammlung umgehend.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1)   Die Mitgliederversammlung der RKM kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder den Verein „Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen in der HRK" auflösen. Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Beschlussfähigkeit zustande, ist erneut fristgerecht einzuladen; diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2)   Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens für gemeinnützige Zwecke.

§ 17 Bekanntmachung und in Kraft treten
(1)   Diese Satzung wird umgehend nach ihrer Verabschiedung über die Homepage der RKM bekanntgemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)   Gleichzeitig tritt das Statut vom 17.1.1975 in der Fassung vom 15.1.2007 außer Kraft.

Berlin, den 19. Januar 2009

Prof. Dr. Werner Heinrichs, Vorsitzender



[1] Berufs- und Funktionsbezeichnungen im Genus masculinum umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

[2] Die Bezeichnung Prorektor schließt auch die Vizepräsidenten mit ein.

[3] Die Bezeichnung Rektor schließt auch andere Amtsbezeichnungen wie Präsident, Direktor oder Vorstandsvorsitzender mit ein.

[4] Sonderregelung für die UdK Berlin, die HfK Bremen und die Folkwang Hochschule Essen.

[5] Sonderregelung für die UdK Berlin, die HfK Bremen und die Folkwang Hochschule Essen.